Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten
§ 188a. Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im § 189 Abs. 2 angeführten Art gewähren. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. III Z 7) - 1.1.1973.